Unter dem Namen „Jungmannschaft Hergiswil“ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Hergiswil NW.
Die Jungmannschaft Hergiswil bezweckt:
Die Jungmannschaft verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder sowie über den Erlös verschiedener Veranstaltungen jeglicher Art, die von ihr organisiert werden.
Die Organe der Jungmannschaft sind:
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen. Sie wird zusammen mit der Traktandenliste zugestellt, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Ihre Aufgabe sind:
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Sie wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Der Präses nimmt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand die seelsorgerische Führung und Begleitung des Vereins wahr.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes sind:
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt ein Jahr.
Sie prüfen die Rechung des Kassiers vor der Generalversammlung auf deren Richtigkeit und Ordnung. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Sie kommen bei kirchlichen und anderen, vom Vorstand bestimmten Anlässen zum Einsatz. Der Bannerherr ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Fahne.
Aktivmitglied der Jungmannschaft können alle Jungmänner vom 16. Altersjahre an werden, die sich interessieren, aktiv zur Unterstützung des Vereinszwecks beizutragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich durch Mitteilung an den Präsidenten und durch öffentliches Mitteilen an der darauffolgenden Generalversammlung. Wer den Statuten offenkundig zuwiderhandelt, wer den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder wer kein Zeichen der Zugehörigkeit zum Vereine mehr gibt, wird durch denselbigen nach Rücksprache mit dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Verheiratung. Diese Bestimmung gilt nicht für den Präses.
Durch den Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Beteiligung am Vereisleben. Jedes Mitglied zahlt den jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 5.–
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden waren.
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl erreicht muss ein Mehr von drei Vierteln der Stimmen die Auflösung beschliessen. Ansonsten bleibt der Verein bestehen. Bei Auflösung werden die Vereinsgüter und das Vermögen dem katholischen Pfarramte übergeben, das sie verwaltet, bis wieder ein Verein mit ähnlichen Zwecken entsteht.
Findet das innerhalb 15 Jahren nicht statt, so werden diese Güter der inländischen Mission zugewendet.